Nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt und unter Berücksichtigung der derzeitigen Rechtslage teilt der Fachdienst Zivil-, Brand- und Katastrophenschutz des Landkreises MOL mit, dass ab dem 25. Juni 2020 auch der Dienst in den Jugendfeuerwehren wieder durchgeführt werden könnte.

Nach § 1 Abs2. Nr. 3 und 4 der SARS-Umgangsverordnung gilt der Mindestabstand im Bereich der Jugendarbeit nach dem 8. Buch Sozialgesetzbuch sowie für Schüler nicht mehr. Bei der Arbeit der Jugendfeuerwehr handelt es sich neben der Maßgaben des BbgBKG auch um Jugendarbeit nach dem 8. Buch SGB. Auch der sportliche Part der Ausbildung ist als freie Jugendarbeit zu zählen.

Es ist aber zu beachten, dass entsprechend § 2 der o.g. Verordnung das Tragen von Mund-Nasen-Schutz für Personen ab dem vollendeten sechstem Lebensjahr, in denen in der Verordnung genannten Punkten 1 – 5 (z.B. in Verkaufsstellen, im ÖPNV, bei Busreisen u. ä. ) notwendig ist.

Die Aussetzung zur Einhaltung der Abstandregelungen (1,5 Meter) gilt entsprechend § 1 Abs. 2 SARS-Umgangsverordnung nur für die Schülerinnen und Schüler, also hier die Mitglieder der Jugendfeuerwehren, Der Abstand ist durch die Betreuer und Jugendwarte weiterhin einzuhalten.

Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung der örtlichen Aufgabenträger, den Dienst der Jugendfeuerwehren wieder aufzunehmen. Hierzu sind entsprechende Anpassungen an der Gefährdungsbeurteilung für den Jugendfeuerwehrdienst vorzunehmen und geeignete Hygienemaßnahmen zu ergreifen, um eine eventuelle Ansteckung mit, oder gar eine Ausbreitung des Virus zu verhindern. Diese sind in einem Hygienekonzept zu beschreiben und festzulegen.

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