Kleine Holzfeuer sind ohne behördliche Ausnahme vom Verbrennungsverbot nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das gilt nicht für das Verbrennen von Abfall insbesondere aus dem Garten.
Für ein Feuer im Freien darf ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz wie Holzscheite, kurze Äste und Reisig, verwendet werden. Frisch geschlagenes Holz trocknet sehr langsam. Erst wenn die Holzscheite ein bis zwei Jahre gut durchlüftet gelagert wurden, sind sie trocken.
Gartenabfälle wie Rasenschnitt, Laub sowie frischer Baum- und Strauchschnitt und Abfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Schutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz sowie Sperrholz, Spanplatten und Faserplatten dürfen nicht verbrannt werden.
Die Größe des Holzhaufens darf im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht übersteigen. Bei größeren Feuern, wie Osterfeuern, ist grundsätzlich eine Ausnahme bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen.
Entsprechend der Größe des Feuers, der Richtung und Stärke des Windes und den besonderen örtlichen Gegebenheiten muss eine
ausreichende Distanz zu brennbaren Materialien bestehen. Dies gilt besonders bei brandgefährdeten Bauten zum Beispiel mit Reetdächern beziehungsweise Dächern mit Dachpappe sowie zu trockenem Ödland, Schilfgürteln oder Getreidefeldern.
Um die Feuerstelle sollte ein Schutzstreifen aus Sand oder Steinen angelegt werden, um ein Ausbreiten des Feuers zu verhindern. Dazu sind Löschmittel wie Wasser, Sand, Feuerlöscher oder Löschdecke bereitzuhalten.
Feuer direkt im Wald sowie in einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Wald sind verboten. Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 sollte generell auf ein Feuer im Freien verzichtet werden.
Falls Sie ein Holzfeuer planen, empfiehlt es sich, vorab mit Ihren Nachbarn zu sprechen. Rauchbelästigung ist in jedem Fall zu vermeiden. Gegenseitige Rücksichtnahme ist immer auch das A und O für ein gutes Miteinander.